Beschwerdeauflage Ortsplanung
In Anwendung von Art. 48 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) findet die Beschwerdeauflage bezüglich der von der Gemeindeversammlung am 10. Februar 2026 beschlossenen Totalrevision der Ortsplanung statt.
Gegenstand: Totalrevision der Ortsplanung
Auflageakten:
- Baugesetz
- Zonenpläne und Generelle Gestaltungspläne 1:2000:
- Versam/Arezen, Brün, Carrera, Neukirch, Malönja/Gassli, Tenna, Safien Platz/Camana, Turrahus, Valendas, Inder Zalön/Usser Zalön, Unterdutjen/Ober Dutjen
- Zonenpläne und Generelle Gestaltungspläne 1:10'000: Süd, Mitte Süd, Mitte Nord, Nord
- Generelle Erschliessungspläne 1:2000:
- Versam/Arezen, Brün, Carrera, Neukirch, Malönja/Gassli, Tenna, Safien Platz/Camana, Turrahus, Valendas, Inder Zalön/Usser Zalön, Unterdutjen/Ober Dutjen
- Generelle Erschliessungspläne 1:10'000:
- Süd, Mitte Süd, Mitte Nord, Nord
Grundlagen (zur Information): Planungs- und Mitwirkungsbericht inkl. Beilagen
Auflagefrist: 30 Tage (vom 27.02.2026 bis 27.03.2026)
Auflageort/Zeit: Gemeindekanzlei in Safien Platz während den üblichen Schalteröffnungszeiten oder auf der Homepage der Gemeinde.
Änderungen nach der zweiten Mitwirkungsauflage / Gemeindeversammlung:
Baugesetz
- Art. 20, Zonenschema: Als Nutzungsmass wird eine minimale Ausnützungsziffer festgelegt. Auf eine Festlegung einer maximalen Gebäudebreite wird verzichtet. Bei der Zone für Beherbergungsbetriebe und Betriebsstätten wird die traufseitige Fassadenhöhe von 10.5 m auf 12.5 m und die Gebäudelänge von 25 m auf 30 m erhöht.
- Art. 21, Mindestausschöpfung des Nutzungsmasses: Der Artikel wird aufgrund der Einführung einer minimalen Ausnützungsziffer auf diese angepasst.
- Art. 26, Mass für die Anwendung von Definitionen gemäss IVHB: Die Ziffern Nr. 3, 4, 5 und 6 werden angepasst und die Ziffer Nr. 8 gestrichen.
- Art. 27, Dorfzone: Die Formulierung in Abs. 2 ist überarbeitet worden.
- Art. 28, Dorferweiterungszone: Abs. 2 wird gestrichen.
- Art. 29, Gewerbezone: Abs. 3 wird gestrichen.
- Art. 42 Abs. 1 BauG: wird dahingehend ergänzt, als dass kantonal geschützte Ökonomiegebäude nicht in Zweitwohnungen umgenutzt werden dürfen.
- Art. 61, Dächer und Dachaufbauten: In Abs.2 und 3 wird die Formulierung angepasst, auf Abs. 4 und 5 wird verzichtet.
- Art. 82, Schneeräumung: Abs. 3 wird ergänzt mit «oder reinigen zu lassen».
Zonen- und Generelle Gestaltungspläne
- Auf der Parzelle Nr. 900 in Safien Platz wird aus ortsbaulichen Gründen eine Baulinie festgelegt.
- Auf die Ausscheidung einer Zone für öffentliche Anlagen auf der Parzelle Nr. 2041 wird verzichtet.
- Die auszuzonende Fläche auf der Parzelle Nr. 3102 wird geringfügig angepasst.
- Die Zonengrenze auf der Parzelle Nr. 894 wird angepasst.
- Auf der Parzelle Nr. 2154 wird aufgrund der unklaren Linienführung auf eine Darstellung des Gewässerraums verzichtet.
- Der Erhaltungsbereich in Innerbärg Tenna wird aufgrund der fehlenden ortsbaulichen Qualität aufgehoben.
- Das Wohnhaus sowie der Stall auf der Parzelle Nr. 4187 werden als «kantonal geschützt» gekennzeichnet.
- Auf der Parzelle Nr. 6910 wird die Dorfzone, der Freihaltebereich sowie der Erhaltungsbereich aufgrund eines bewilligten Baugesuches angepasst.
- Auf den Parzellen Nr. 4833 und 4832 wird der Erhaltungsbereich und die Bauverpflichtung aufgehoben und die unbebauten Flächen werden der Landwirtschaftszone zugewiesen.
- Die Freihaltezone im Underhof Versam wird auf den Bereich unterhalb der Strasse beschränkt.
- Das Gebäude Nr. 866 in Safien Platz wird als bemerkenswert eingestuft (entsprechend dem Entscheid in der ersten Mitwirkungsauflage).
- Auf die Bauverpflichtung für die Parzellen Nr. 3504 und 2076 wird verzichtet, da beide Parzellen bereits überbaut resp. in Überbauung sind.
- Zwecks Realisierung eines Anbaus der Kanuschule wird auf der Parzelle Nr. 5003 eine Waldabstandslinie festgelegt.
- Die Darstellung der Freihaltezone auf der Parzelle Nr. 4836 wird korrigiert.
Generelle Erschliessungspläne:
- Auf den GEP Eintrag als Parkplatz auf den Parzellen Nr. 476 und 1293 wird verzichtet.
- Bei der Abzweigung Tenna wird im GEP ein Standort geplant für Werkgebäude festgelegt.
- Die Linienführung der Schneeschuhrouten in Tenna wird angepasst.
- Der Generelle Erschliessungsplan wird mit dem Wanderwegabschnitt Islabord – Chrummwag ergänzt
Planungsbeschwerden:
Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an einer Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht dazu legitimiert sind, können innert 30 Tagen seit dem heutigen Publikationsdatum bei der Regierung schriftlich Planungsbeschwerde gegen die Ortsplanung einreichen.
Umweltorganisationen:
Umweltorganisationen üben ihr Beschwerderecht bezüglich der Ortsplanung nach Massgabe von Art. 104 Abs. 2 KRG aus, d.h. sie melden sich innert der Beschwerdefrist beim kantonalen Amt für Raumentwicklung (ARE) an und reichen danach gegebenenfalls eine Stellungnahme ein.
27.02.2026
Der Gemeindevorstand Safiental