Steueramt

Steuern sind Beiträge der Einwohner:innen und Betriebe ans Funktionieren der Gemeinde.

Grundlagen für die Steuererhebung sind die am 23. August 2012 beschlossene Gemeindeverfassung und das Steuergesetz.

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Folgende Steuern werden erhoben:

Der Steuerfuss der Gemeinde Safiental wird jährlich von der Gemeindeversammlung beschlossen und beträgt für das Steuerjahr 2022 105% der einfachen Kantonssteuer.

Auf der Internetseite der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden kann die Einkommens- und Vermögenssteuer berechnet werden. Hier finden Sie auch eine Gratis-Software für die Steuererklärung.

Die Einkommenssteuer bezieht sich zur Hauptsache auf das Erwerbseinkommen aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit sowie auf das Ertragseinkommen aus der Nutzung von unbeweglichem und beweglichem Vermögen. Abzugsfähig von sämtlichen Einkünften sind Gestehungskosten, Auslagen für die berufliche Vorsorge, Ausbildungskosten sowie steuerfreie Beträge für Familie und Kinder. Die Einkommenssteuer wird in Prozent berechnet.

Die Vermögenssteuer stellt auf das gesamte reine Vermögen (Aktiven abzüglich Passiven) ab, das der Steuerpflichtige zu Eigentum hat oder an dem er Nutzniessung besitzt. Zum steuerbaren Vermögen gehören deshalb alle unbeweglichen und beweglichen Sachen, Wertschriften, Beteiligungen, geldwerte Forderungen usw., solange deren Vermögenswert den Betrag der Passiven übersteigt. Die Vermögenssteuer wird im Gegensatz zur Einkommenssteuer in Promille berechnet.


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Gemeindesteueramt
Stephan Gartmann

+41 (0)81 630 60 58
steueramt@safiental.ch

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Ausländische Arbeitnehmende ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung, die im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, sind an der Quelle zu besteuern.

Das gilt für EG/EFTA-Bürger:innen mit:

  • Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA (Ausweis L)
  • Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (Ausweis B)
  • Grenzgängerbewilligung EG/EFTA (Ausweis G)

Nicht-EG/EFTA-Bürger:innen mit:

  • Jahresbewilligung (Ausweis B)
  • Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L)
  • Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer (Ausweis F)
  • Ausweis für Asylsuchende (Ausweis N)
  • Ausweis für Schutzbedürftige (Ausweis S)
  • Ebenso unterliegen Künstler, Sportler und Referenten mit Wohnsitz im Ausland sowie schweizerische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz, die im Kanton unselbständig erwerbstätig sind der Quellensteuer.

Die Quellensteuer-Abrechnung ist halbjährlich per 31. Juli für die erste Jahreshälfte und per 31. Januar für die zweite Jahreshälfte dem Gemeindesteueramt einzureichen. Für die Abrechnung der Quellensteuer sind verschiedene Tarife massgebend (Alleinstehende, verheiratete Doppelverdiener, usw.). Diese Tarife, Merkblätter und eine Quellensteuer-Software zum Herunterladen finden Sie auf der Homepage der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden.

Für die Quellensteuer-Abrechnung, ihren Einzug und die Ablieferung ans Steueramt ist der Arbeitgeber bzw. der Veranstalter zuständig.


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Die Auszahlung einer Kapitalleistung aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Säule 2), aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) und ähnliche Leistungen löst eine Sondersteuer aus.

Die Besteuerung erfolgt an jenem Ort, an welchem der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalabfindung seinen Wohnsitz hatte. Die allgemeine Regel für die Einkommens- und Vermögenssteuer, wonach der Wohnsitz am 31.12. des Steuerjahres massgebend ist, findet hier keine Anwendung.

Mehrere im gleichen Jahr ausgerichtete Kapitalleistungen werden zusammengezählt und zum Gesamtsatz besteuert. Im gleichen Jahr fällige Kapitalleistungen an gemeinsam besteuerte Ehegatten werden zusammengezählt und zum Gesamtsatz besteuert.

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Die Gemeinde Safiental erhebt eine Grundstückgewinnsteuer in der Höhe der kantonalen Grundstückgewinnsteuer.

Sie wird von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zusammen mit der kantonalen Grundstückgewinnsteuer erhoben.


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Für alle Liegenschaften auf Gemeindegebiet ist jährlich eine Liegenschaftssteuer zu entrichten.

Bemessungsgrundlage bildet der Vermögenssteuerwert. Die Schulden werden bei der Berechnung der Liegenschaftssteuer nicht berücksichtigt. Steuerpflichtig sind sowohl juristische als auch natürliche Personen. Die Liegenschaftssteuer ist von demjenigen zu bezahlen, der am 31. Dezember des Steuerjahres Eigentümer bzw. Nutzniesser der Liegenschaft ist. Der Steuersatz für die Liegenschaftssteuer beträgt 1,7‰ des Steuerwertes der Liegenschaft.


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Bei jedem Wechsel von Grundeigentum auf Gemeindegebiet.

Bei jedem Wechsel von Grundeigentum auf Gemeindegebiet ist eine Handänderungssteuer vom objektiven Übernahmewert zu entrichten, unabhängig davon, ob eine Grundbucheintragung erfolgt ist oder nicht. Der Steuersatz beträgt 2 %.


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Der Erbanfall- und Schenkungssteuer unterliegt jeder Vermögensanfall, der die kantonale Nachlass- bzw. Schenkungssteuer auslöst.

Von der Erbanfall- und Schenkungssteuer sind befreit:

  • der/die überlebende Ehegatte/Ehegattin;
  • die eingetragenen Partnerinnen und Partner;
  • die Nachkommen, die Stief- und Pflegekinder sowie deren Nachkommen;
  • die nach kantonalem Recht von der Handänderungssteuer befreiten Personen
  • die Eltern

Für die Steuerberechnung werden abgezogen:

  1. von den Zuwendungen an bedürftige Personen CHF 14‘000.00;
  2. von jeder anderen Zuwendung CHF 7‘000.00.

Der Steuersatz beträgt 5 % für die Angehörigen des elterlichen Stammes und 15 % für die übrigen Begünstigten.


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Für jeden über 3 Monate alten Hund, welcher auf Gemeindegebiet gehalten wird, ist eine Steuer zu entrichten. Diese beträgt für den ersten Hund CHF 80.– und für jeden weiteren je CHF 200.–.

Die Hundehaltenden haben ihre Tiere jeweils bis am 15. Januar und die steuerbar gewordenen Junghunde sowie neu angeschaffte jeweils innert 14 Tagen der Gemeindekanzlei zu melden. Zudem müssen die Tiere auf der nationalen Datenbank für Hunde "AMICUS" erfasst werden.

Wird der Hund nicht während des ganzen Jahres auf Gemeindegebiet gehalten, ist die Steuer nur pro rata geschuldet. Bei Teilzeitbesteuerung gilt ein angefangener Monat als ganzer.

Von der Steuerpflicht sind Polizeihunde sowie anerkannte Diensthunde, Lawinen- und Schutzhunde sowie Blindenführ- und Gehörlosenhunde befreit. Das entsprechende Zertifikat ist dem Steueramt vorzuweisen.


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Die Erhebung der Kurtaxe ist in Art. 1 des Steuergesetzes der Gemeinde Safiental vorgesehen und wird im Kurtaxengesetz der Gemeinde Safiental vom 18. November 2013 geregelt.

Demnach haben alle Beherberger:innen für ihre Gäste eine Kurtaxe pro Logiernacht zu entrichten. Diese beträgt CHF 0.80 für Kinder von 7 bis 16 Jahren und CHF 2.20 für ältere Personen. Eigentümer:innen, Nutzniesser:innen und Dauermieter:innen von Ferienhäusern und Ferienwohnungen können für sich und ihre Familienangehörigen die Kurtaxe in Form einer jährlichen Familienpauschale entrichten. Diese beträgt bei Wohnungen bis 9 Betten CHF 180.–/Jahr, ab 10 Betten CHF 300.–/Jahr.

Von der Kurtaxe ausgenommen sind

  • Kinder bis zum erfüllten 6. Lebensjahr
  • Angehörige und Besucher, die unentgeltlich im Haushalt von Personen übernachten, welche der Kurtaxenpflicht nicht unterstellt sind

Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind

  • der Ehegatte/ die Ehegattin oder Lebenspartner:in des Eigentümers oder Dauermieters
  • deren Eltern und Grosseltern sowie deren Kinder und Geschwister.

Als Besucher:innen im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen,

  • die den Eigentümer, resp. Dauermieter oder dessen Ehegatten:in besuchen und unentgeltlich beherbergt werden.
  • Personen, die sich in Ausübung militärischer und polizeilicher Pflichten sowie des Zivilschutzes oder Zivildienstes in der Gemeinde aufhalten.
  • Personen, die aus beruflichen Gründen in der Gemeinde übernachten, nicht aber Teilnehmer an Tagungen und Veranstaltungen.
  • Personen, die sich in der Gemeinde zum Besuch einer Schule oder zur Erlernung eines Berufes aufhalten.

 

Hinweis: Alle Beherberger:innen haben der Gemeinde bis am 10. Dezember ihre abrechnungspflichtigen Logiernächte für die Periode vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 30. November des laufenden Jahres zu melden. Bitte verwenden Sie hierzu das Onlineformular. Sie erhalten daraufhin eine Rechnung.

 

Online-Formular Logiernächte-Deklaration

 

 

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