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VERLÄNGERUNG DER PLANUNGSZONE
Der Gemeindevorstand Safiental hat am 12. März 2019 eine zweijährige Planungszone über das ganze Gemeindegebiet beschlossen. Mit Beschlüssen vom 30. März 2021 und 28. März 2023 hat er die Planungszone um jeweils zwei Jahre verlängert.
Mit Beschluss vom 12. März 2025 hat der Gemeindevorstand Safiental die Planungszone um ein weiteres Jahr verlängert, somit bis zum 12. März 2026.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 hat das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden diesem Gesuch zugestimmt. Die Planungszone gilt, gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG), über das ganze Gemeindegebiet mit folgenden Planungszielen:
a) Prüfung einer Reduktion der Bauzonen (Kernzone, Dorfzone, Wohnzone und Wohnmischzone) abseits und am Rand des weitgehend überbauten Gebiets entsprechend den Vorgaben von Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG sowie des am 20. März 2018 beschlossenen kantonalen Richtplans – Siedlung (KRIP-S).
b) Umsetzung der weiteren Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des kantonalen KRIP-S, insbesondere betreffend Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung (KRIP-S, Ziff. 5.1.2, Handlungsanweisungen). In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (vgl. Art. 21 Abs. 2 KRG). Baubewilligungen sind während der Geltungsdauer der Planungszone insbesondere dann zurückzustellen, wenn das Bauvorhaben:
- eine allfällige Auszonung der verbleibenden Restfläche negativ beeinflusst (z. B. durch Zerstückelung der Restfläche) und
- das Bauvorhabend nicht innerhalb resp. angrenzend an das überbaute Gebiet geplant ist.
Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen.
Gegen die vorliegende Verlängerung der Planungszone kann innert 30 Tagen seit Publikation gemäss Artikel 101 KRG Beschwerde bei der Regierung des Kantons Graubünden eingereicht werden.
Safiental, 6. Juni 2025 Der Gemeindevorstand